Der Straf- und Zivilkläger 1 habe unter Flashbacks mit Todesangst gelitten, viel spontan geweint, unter Appetitverlust, Einschlafstörung, Albträumen, starken Ängsten bei Sozialkontakten gelitten, habe das Haus nur noch verdeckt verlassen, eine andere Busstation benutzt, sei in der Familie ständig erregt und laut gewesen und habe gegenüber den Kindern und der Ehefrau zwischen Angst und Aggression gewechselt. Die Familie habe in den ersten Monaten weiter in der «gefährlichen Nachbarschaft» leben müssen, die Polizei habe alle Täter nach der Einvernahme wieder nachhause entlassen.