724 und pag. 768). Die Art und Schwere der Verletzung ist demnach nicht zu vernachlässigen, bewegt sich im Vergleich mit denkbaren anderen Körperverletzungen oder gar Tötungen gemäss Art. 47 OR aber eher im unteren Bereich. Hinsichtlich Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen ist einerseits der Bericht von Dr. med. AA.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. Oktober 2021 zu berücksichtigen, wonach der Strafund Zivilkläger 1 seit dem 4. Juni 2018 bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Aufgrund «der Gewaltattacken am damaligen Wohnsitz in H.___