24. Zivilklage des Straf- und Zivilklägers 1 Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte hat den Straf- und Zivilkläger 1 durch die Schläge auf den Kopf in rechtswidriger und schuldhafter Weise in seiner psychischen und physischen Integrität verletzt. Damit hat er bei ihm in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer gewissen Schwere ist. Der Straf- und Zivilkläger 1 verbrachte eine Nacht im Spital und war danach eine Woche arbeitsunfähig (pag. 724 und pag. 768).