Urteil des Bundesgerichts 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1). Für die weiteren rechtlichen Ausführungen zum Anspruch auf eine Genugtuung wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1091 f., S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).