V. Zivilpunkt Die Privatklägerschaft beantragte oberinstanzlich, der Beschuldigte sei zu einer Genugtuungszahlung in der Höhe von je CHF 8'000.00 nebst Zins von 5% seit dem 2. Juni 2018 an den Straf- und Zivilkläger 1 und an die Straf- und Zivilklägerin 2 zu verurteilen. 23. Rechtliche Grundlagen der Genugtuung Gestützt auf Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht gestützt auf Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den