Weniger würde dem nicht unerheblichen Verschulden des Beschuldigten nicht gerecht. Eine längere unbedingte Freiheitsstrafe wird hingegen unter legalpräventiven Gesichtspunkten nicht als notwendig erachtet. Die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. 22. Anrechnung der vorläufigen Festnahme Die vorläufige Festnahme über Nacht ist im Umfang von zwei Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; pag. 8 ff.).