Es ist indes möglich, einen teilbedingten Vollzug zu gewähren. Der Beschuldigte weist bis auf das vorliegende Verfahren einen tadellosen Leumund auf und ist strafrechtlich nicht vorbelastet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vollzug der Strafe notwendig wäre, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb teilweise aufzuschieben. Der zu vollziehende Teil der Strafe wird auf 10 Monate festgelegt. Weniger würde dem nicht unerheblichen Verschulden des Beschuldigten nicht gerecht.