Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 21.2 Erwägungen der Kammer Mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten kann der Vollzug der Strafe nicht vollumfänglich aufgeschoben werden. Es ist indes möglich, einen teilbedingten Vollzug zu gewähren.