47 Vollzug gemäss Art. 42 StGB gelten. Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB setzt der bedingte Strafaufschub nicht die Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf.