Solche Umstände sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch nicht darin zu sehen, dass der Beschuldigte als berufstätiger Familienvater durch die Freiheitsstrafe aus seinem Leben und Umfeld herausgerissen wird. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Die Täterkomponenten sind demnach neutral zu werten. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.