Schliesslich sind seine Aussagen auch nicht als Ausdruck von Einsicht oder Reue zu verstehen. Selbst an der Berufungsverhandlung war spürbar, dass der Beschuldigte die Verletzungen der Privatklägerschaft zwar bedauert und froh ist, dass der Schuss niemanden getroffen hat, er jedoch weiterhin der Überzeugung ist, er habe so handeln müssen (vgl. Schlusswort pag. 1220). Schliesslich ist beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen. Es bestehen keine aussergewöhnlichen Umstände, durch die der Beschuldigte im Strafvollzug vergleichsweise stark belastet würde. Solche Umstände sind