Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer einen Geständnisrabatt nicht für angezeigt. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte selber die Polizei alarmierte, sich beim Eintreffen der Polizei sofort zu erkennen gab und weder die Schläge mit der Pistole noch die Schussabgabe an seiner ersten Einvernahme abstritt. Aus dem Anzeigerapport sowie dem Wahrnehmungsbericht von Z.________, Kantonspolizei, geht aber hervor, dass der Beschuldigte bei der telefonischen Meldung