20. Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1086, S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Verhältnisse haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich geändert und wirken sich nicht auf die Höhe der Strafe aus. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer einen Geständnisrabatt nicht für angezeigt.