Es war weder angezeigt, überhaupt mit der geladenen Pistole den Vorplatz zu betreten, noch mit dieser auf die Straf- und Zivilklägerin 2 einzuschlagen und dies erst recht nicht, nachdem sich beim Schlag gegen den Straf- und Zivilkläger 1 bereits ein Schuss gelöst hatte und der Beschuldigte daher wusste, dass er sich nicht auf die Sicherung seiner Pistole verlassen konnte. Gerade aufgrund der zahlenmässigen Überlegenheit sowie mit Blick auf die nicht besonders gefährliche Lage seiner Ehefrau (an den Haaren ziehen) hätte der Beschuldigte zahlreiche andere, besser geeignete Möglichkeiten gehabt, um seiner Ehefrau zu helfen.