Wie im Rahmen des Rechtlichen bereits ausgeführt wurde, hat der Beschuldigte zwar auf eine Notwehrlage seiner Ehefrau reagiert, dabei jedoch massiv überreagiert. Es war weder angezeigt, überhaupt mit der geladenen Pistole den Vorplatz zu betreten, noch mit dieser auf die Straf- und Zivilklägerin 2 einzuschlagen und dies erst recht nicht, nachdem sich beim Schlag gegen den Straf- und Zivilkläger 1 bereits ein Schuss gelöst hatte und der Beschuldigte daher wusste, dass er sich nicht auf die Sicherung seiner Pistole verlassen konnte.