Unter dem Titel des Versuchs rechtfertigt sich deshalb ein Abzug von 10 Monaten. 19.3 Notwehrhilfeexzess Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Tat in Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB begangen wurde. Wie im Rahmen des Rechtlichen bereits ausgeführt wurde, hat der Beschuldigte zwar auf eine Notwehrlage seiner Ehefrau reagiert, dabei jedoch massiv überreagiert.