45 getragen hat und dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz sowie mit dem Willen handelte, seiner Familie zu helfen. Dies ergibt für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 28 Monaten. 19.2 Vollendeter Versuch Im Vergleich zum Straf- und Zivilkläger 1 erlitt die Straf- und Zivilklägerin 2 geringere Verletzungen, der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs lag bei ihr demnach weiter weg. Unter dem Titel des Versuchs rechtfertigt sich deshalb ein Abzug von 10 Monaten.