19. Asperation für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 19.1 Objektive und subjektive Tatschwere Im Hinblick auf die Strafe für das hypothetische vollendete Delikt kann vollumfänglich auf die Überlegungen beim Straf- und Zivilkläger 1 verwiesen werden, da der Beschuldigte genau gleich vorging (siehe Ziff. 18.1 und Ziff. 18.2 oben). Insbesondere ist auch hier zu berücksichtige, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 mit dem Hinunterkommen auf den Vorplatz ihren Teil zur Eskalation der Situation bei-