Seiner Argumentation, wonach sich der Straf- und Zivilkläger 1 auch im Januar 2018 nicht von der Überzahl habe abhalten lassen, kann nicht gefolgt werden: Wie der Beschuldigte selber einräumte, hat der Straf- und Zivilkläger 1 im Januar 2018 zwar mit einem Stein gedroht, diesen schliesslich aber nicht eingesetzt, sich von der Überzahl also durchaus beeindrucken lassen. 18.3 Verschuldensangemessene Strafe Gestützt auf die Tatkomponenten ergibt dies für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 28 Monaten. 18.4 Vollendeter Versuch