Der Beschuldigte hätte aufgrund der zahlenmässigen Überlegenheit seiner Familie diverse Handlungsalternativen gehabt, um die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Straf- und Zivilklägerin 1 und seinem Schwiegervater zu beenden. Seiner Argumentation, wonach sich der Straf- und Zivilkläger 1 auch im Januar 2018 nicht von der Überzahl habe abhalten lassen, kann nicht gefolgt werden: Wie der Beschuldigte selber einräumte, hat der Straf- und Zivilkläger 1 im Januar 2018 zwar mit einem Stein gedroht, diesen schliesslich aber nicht eingesetzt, sich von der Überzahl also durchaus beeindrucken lassen.