44 Eine weitere Reduktion des Verschuldens ist darin zu sehen, dass der Beschuldigte nicht aus einem bösartigen Motiv heraus handelte. Er hat nicht um der Schlägerei Willen zugeschlagen, sondern wollte seiner Familie helfen, was mit Blick auf die Vorgeschichte der beiden Familien bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar ist. Dies führt bei der Strafe zu einem Abzug von zwei Monaten. Keine Reduktion des Verschuldens ist hingegen unter dem Titel der Vermeidbarkeit angezeigt: