Unter dem Titel der Art und Weise der Tatbegehung und der Verwerflichkeit reduziert sich das Verschulden des Beschuldigten aufgrund der Tatsache, dass der Straf- und Zivilkläger 1 nach dem Streit auf den Balkon auf den Vorplatz hinunterkam und dadurch zur Eskalation der Situation beitrug. Dies lässt die Art und Weise der Tatbegehung in einem milderen Licht erscheinen, weshalb für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 36 Monaten dem Verschulden angemessen erscheint. 18.2 Subjektive Tatschwere