Dabei stehen ein Schädelbruch und eine Hirnschwellung im Vordergrund. Rein mit Blick auf die hypothetische Verletzung des Rechtsguts wäre das Verschulden nicht mehr als leicht zu bezeichnen und es wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu 10 Jahren von einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten auszugehen. Unter dem Titel der Art und Weise der Tatbegehung und der Verwerflichkeit reduziert sich das Verschulden des Beschuldigten aufgrund der Tatsache, dass der Straf- und Zivilkläger 1 nach dem Streit auf den Balkon auf den Vorplatz hinunterkam und dadurch zur Eskalation der Situation beitrug.