Für die beiden Strafen ist eine Gesamtstrafe zu bilden, da beide mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind. Mit Blick auf die verursachten Verletzungen sowie die fehlende Notwehrlage erachtet die Kammer die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1 als das schwerere Delikt. Die Einsatzstrafe wird somit für dieses Delikt bestimmt und danach für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 angemessen erhöht.