17. Vorbemerkungen Der Beschuldigte hat sich zweimal wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gemacht. Schwere Körperverletzung ist mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 122 StGB). Beim Versuch kann, beim Notwehrhilfeexzess muss das Gericht die Strafe mildern (Art. 16 und Art. 22 StGB). Für die schwere Körperverletzung kann lediglich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, Ausführungen zur Wahl der Strafart erübrigen sich somit. Für Delikte, die mit gleichartigen Strafen bestraft werden, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.