Der Beschuldigte handelte in einem Notwehrhilfeexzess, der im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. Ein Ausschluss der Schuld im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB liegt hingegen nicht vor. Andere schuldausschliessenden oder -mindernden Umstände sind nicht zu berücksichtigen. 15.4 Fazit Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 schuldig gemacht. Er handelte dabei in einem Notwehrhilfeexzess. IV. Strafzumessung