Der Beschuldigte und die Familie der Straf- und Zivilklägerin 2 befanden sich vielmehr schon zuvor in einem Konflikt, das Verhältnis war angespannt. Die negativen Gefühle und die aufgestaute Wut gegenüber der Familie der Straf- und Zivilklägerin 2 waren beim Beschuldigten sehr präsent, veranlasste ihn doch diese Vorgeschichte (und nicht eine bereits eingetretene Bedrohung) auch dazu, die Pistole überhaupt holen zu gehen. Der Beschuldigte handelte in einem Notwehrhilfeexzess, der im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird.