Wie bereits ausgeführt, reagierte der Beschuldigte mit den Schlägen gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 auf eine Notwehrlage seiner Ehefrau, überschritt dabei die Grenzen der Notwehr jedoch um ein Vielfaches. Eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff mag in der Dynamik des Beschuldigten zwar eine Rolle gespielt haben, sie war jedoch nicht ausschlaggebend für dessen Überreaktion. Der Beschuldigte und die Familie der Straf- und Zivilklägerin 2 befanden sich vielmehr schon zuvor in einem Konflikt, das Verhältnis war angespannt.