Die Handlung des Beschuldigten ist deshalb nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. 15.3 Schuld Da in Bezug auf die Ehefrau des Beschuldigten eine Notwehrlage bejaht wurde, stellt sich die Frage, ob die übertriebene Abwehrreaktion des Beschuldigten die entschuldbare Notwehr gemäss Art. 16 StGB erfüllt. 15.3.1 Grundlagen der entschuldbaren Notwehr / Notwehrexzess Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB).