Zwei Schläge mit der Pistole auf den Kopf und damit das Risiko von gravierenden Kopfverletzungen stehen dazu in keinem Verhältnis. Die Abwehrreaktion des Beschuldigten erscheint durch den Einsatz einer geladenen und nicht zuverlässig gesicherten Pistole umso unangemessener, als das Bundesgericht den Einsatz von Waffen bei der Notwehr besonders kritisch beurteilt (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 3.2). Die Notwehrhandlung überschritt die Grenze des Gebotenen demnach deutlich. Die Handlung des Beschuldigten ist deshalb nicht durch Notwehr gerechtfertigt.