Es bestand keine Notwendigkeit, die Pistole überhaupt in Griffnähe zu haben, geschweige denn, diese in geladenem Zustand und trotz offensichtlich unzuverlässiger Sicherungsfunktion als Schlagwerkzeug einzusetzen. Auch mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter erscheint die Reaktion des Beschuldigten in keiner Weise angemessen: Seine Ehefrau konnte sich zwar nicht effektiv gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 wehren, sie wurde von dieser jedoch hauptsächlich an den Haaren gepackt und gezogen. Zwei Schläge mit der Pistole auf den Kopf und damit das Risiko von gravierenden Kopfverletzungen stehen dazu in keinem Verhältnis.