Die Familie des Beschuldigten war in der Überzahl, der Straf- und Zivilkläger 1 war nach den Schlägen zu Boden gegangen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Familienmitglieder des Beschuldigten die Rangelei zwischen der Ehefrau des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 2 innert kürzester Zeit hätten beenden können. Es bestand keine Notwendigkeit, die Pistole überhaupt in Griffnähe zu haben, geschweige denn, diese in geladenem Zustand und trotz offensichtlich unzuverlässiger Sicherungsfunktion als Schlagwerkzeug einzusetzen.