Diese Reaktion ging weit über eine gebotene und den Umständen angemessene Abwehr aus. Dem Beschuldigte wären zahlreiche mildere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. So hätte er die Straf- und Zivilklägerin, gegebenenfalls unter Beihilfe seines Schwagers oder Schwiegervaters, schlicht von seiner Ehefrau wegziehen können. Die Familie des Beschuldigten war in der Überzahl, der Straf- und Zivilkläger 1 war nach den Schlägen zu Boden gegangen.