14.2.1 oben). Im Unterschied zur Situation beim Straf- und Zivilkläger 1 befand sich die Ehefrau des Beschuldigten im Moment des Eingreifens tatsächlich in einer unterlegenen Situation in der Schlägerei mit der Straf- und Zivilklägerin 2. Sie wurde im Sinne der Bestimmung rechtswidrig angegriffen und befand sich damit in einer Notwehrlage. Dies nahm der Beschuldigte wahr und griff ein, um seiner Ehefrau zu helfen, indem er der Straf- und Zivilklägerin 2 zweimal mit der Pistole auf den Kopf schlug. Diese Reaktion ging weit über eine gebotene und den Umständen angemessene Abwehr aus.