Der Beschuldigte liess sich vom gelösten Schuss gerade nicht abhalten. Auch in Bezug auf die Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 beschrieb der Beschuldigte zudem, er habe nur noch reagiert, im «Affekt» gehandelt. Der Beschuldigte ging mit seinem Handeln ein erhebliches Risiko ein, das ihm im Moment des Zuschlagens gleichgültig war. Er hat damit in Kauf genommen, der Straf- und Zivilklägerin 2 Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen und handelte diesbezüglich eventualvorsätzlich. Mit den Schlägen hat er zudem mit der Ausführung der schweren Körperverletzung begonnen.