Erschwerend kommt hinzu, dass sich während den Schlägen gegen den Straf- und Zivilkläger 1 trotz Sicherung ein Schuss aus der Pistole gelöst hatte, der Beschuldigte die Pistole aber erneut sicherte und weiterhin als Schlaginstrument nutzte, obwohl er von nun an wusste, dass er sich nicht auf die Sicherung der Waffe verlassen konnte. Sein Handeln ist insofern gerade nicht vergleichbar mit dem von der Verteidigung vorgebrachten Beispiel, bei dem sich eine Schlägerei nach einem Warnschuss in die Luft aufgelöst hatte: Der Beschuldigte liess sich vom gelösten Schuss gerade nicht abhalten.