Dies gilt für die Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 umso mehr, als der Beschuldigte Sekunden zuvor bereits deren Ehemann mit der Pistole auf den Kopf geschlagen und gesehen hatte, wie dieser aufgrund der Schläge zu Boden ging. Erschwerend kommt hinzu, dass sich während den Schlägen gegen den Straf- und Zivilkläger 1 trotz Sicherung ein Schuss aus der Pistole gelöst hatte, der Beschuldigte die Pistole aber erneut sicherte und weiterhin als Schlaginstrument nutzte, obwohl er von nun an wusste, dass er sich nicht auf die Sicherung der Waffe verlassen konnte.