Diese Gefahr war so gross, dass sein Handeln trotz dieses Wissen nur als Inkaufnahme einer solchen Verletzung verstanden werden kann. Dies gilt für die Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 umso mehr, als der Beschuldigte Sekunden zuvor bereits deren Ehemann mit der Pistole auf den Kopf geschlagen und gesehen hatte, wie dieser aufgrund der Schläge zu Boden ging.