Auch diese Verletzungen erfüllen die Intensität der schweren Körperverletzung nicht. In Bezug auf die subjektiven Vorgänge beim Beschuldigten kann weitgehend auf das bereits Gesagte verwiesen werden (siehe Ziff. 14.1): Der Beschuldigte wusste, dass er mit zwei Schlägen auf den Kopf der Straf- und Zivilklägerin 2 mit dem Griff einer gut 1 kg schweren Pistole gravierende Kopfverletzungen riskierte. Diese Gefahr war so gross, dass sein Handeln trotz dieses Wissen nur als Inkaufnahme einer solchen Verletzung verstanden werden kann.