15. Versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 15.1 Tatbestandsmässigkeit Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin 2 ebenfalls zweimal mit derselben Pistole auf den Kopf geschlagen. Sie trug eine Y-förmige 1.8 cm lange und bis 0.2 cm breite klaffende Hautdurchtrennung am Hinterkopf, eine Quetschwunde am Scheitel und eine Hautdurchtrennung an der Stirn davon, wovon zwei der Verletzungen von den Schlägen des Beschuldigten stammten. Auch diese Verletzungen erfüllen die Intensität der schweren Körperverletzung nicht.