Es sind keine schuldausschliessenden oder -mindernden Umstände zu berücksichtigen. Mangels Vorliegens einer Notwehrlage scheidet insbesondere auch die entschuldbare Notwehr gemäss Art. 16 StGB aus. 40 14.4 Fazit Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1 schuldig gemacht. Ausführungen zur einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand erübrigen sich somit.