Der Beweiswürdigung ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte auch nicht fälschlicherweise vom Vorliegen einer Notwehrlage ausging: Er hatte gesehen, wie sein Schwiegervater als erstes tätlich wurde und wie sich dieser mit dem Straf- und Zivilkläger 1 prügelte, hatte mithin keine Anhaltspunkte, um von einer Notlage seines Schwiegervaters auszugehen. Damit scheidet eine rechtfertigende Notwehr aus. Ausführungen zur Angemessenheit der Handlung erübrigen sich. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. 14.3 Schuld Es sind keine schuldausschliessenden oder -mindernden Umstände zu berücksichtigen.