Es handelte sich um eine gegenseitige Schlägerei. Diese Situation stellt keine Notwehrlage dar, es gab weder einen einseitigen, unmittelbaren Angriff des Straf- und Zivilklägers 1 auf den Schwiegervater des Beschuldigten noch befand sich dieser im Gerangel mit dem Straf- und Zivilkläger 1 in einer akut bedrohlichen Lage. Der Beweiswürdigung ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte auch nicht fälschlicherweise vom Vorliegen einer Notwehrlage ausging: