Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Schwiegervater des Beschuldigten und der Straf- und Zivilkläger 1 eine Schlägerei hatten. Diese wurde durch einen Faustschlag des Schwiegervaters ausgelöst und folgte auf eine zuerst verbale Auseinandersetzung zwischen den beiden Familien. Kurz bevor der Beschuldigte in die Rangelei eingriff, hatte sich auch sein Schwager dazu begeben. Die vom Beschuldigten geltend gemacht Notlage seines Schwiegervaters (Stichwort Schwitzkasten) konnte beweiswürdigend nicht erstellt werden. Es handelte sich um eine gegenseitige Schlägerei.