Wie bereits aus der Zusammenfassung der Vorinstanz hervorgeht, waren in diesem Fall Grösse und Beschaffenheit des Humpens nicht bekannt, der Täter hatte sowohl betreffend Intensität der Einwirkung als auch den Ort des Schlags eine Steuerungsmöglichkeit und es war nicht erwiesen, dass der Beschuldigte Kraft in die Bewegung investiert und das Behältnis nicht bloss unter Ausnützung der Schwerkraft auf das Hinterhaupt des Opfers fallen gelassen hatte. Insofern unterscheidet sich dieser Sachverhalt deutlich von der vorliegenden Ausgangslage.