Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der (vollendet) versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. Diese Subsumtion lässt sich auch mit der Übrigen von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung vereinbaren, so besonders mit der Beurteilung eines Schlags von seitwärts hinten mit einem Bierkrug mit Henkel unbekannter Grösse und Beschaffenheit auf den Hinterkopf als einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Dabei war der Bierkrug über den Kopf des Geschädigten gehalten und die Hand in Richtung des Hinterkopfs fallen gelassen worden (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 472 vom 12. August 2020).