Auch dieser Umstände erhöht das Risiko einer schweren Verletzung und weisen auf die Gleichgültigkeit des Beschuldigten im Moment des Zuschlagens hin. Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte in Bezug auf eine schwere Körperverletzung eventualvorsätzlich. Er hat mit den Schlägen gegen den Kopf des Strafund Zivilklägers 1 mit der Ausführung einer schweren Körperverletzung begonnen. Es ist dem Zufall zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger 1 keine gravierendere Verletzung erlitten hat und die schwere Körperverletzung nicht vollendet wurde. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der (vollendet) versuchten schweren Körperverletzung erfüllt.