Der Beschuldigte hat seine Schläge weder dosiert, noch gesteuert, sondern ohne zu überlegen einfach «reagiert», sprich zugeschlagen. Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 von hinten auf den Kopf schlug, während sich dieser in einem Gerangel befand mit dem Schwiegervater und dem Schwager des Beschuldigten. Der Straf- und Zivilkläger 1 sah den Beschuldigten nicht kommen und hatte somit keine Möglichkeit, den Schlägen auszuweichen oder sonst wie darauf zu reagieren. Auch dieser Umstände erhöht das Risiko einer schweren Verletzung und weisen auf die Gleichgültigkeit des Beschuldigten im Moment des Zuschlagens hin.