Er schlug demnach ohne Kontrolle oder Dosierung auf den Straf- und Zivilkläger 1 ein, die Verletzungsfolgen waren ihm in diesem Moment schlicht gleichgültig und es war ihm auch nicht möglich, das Risiko von gravierenden Verletzungen zu kontrollieren. Aus diesem Grund überzeugt auch die Überlegung nicht, wonach die Schläge nicht mit dem Wurf einer verbrochenen Glasflasche gegen den Kopf verglichen werden könne, weil die Schläge mit der Pistole eine verhältnismässig gute Steuerungsmöglichkeit und Dosierung der Schläge erlaube: Der Beschuldigte hat seine Schläge weder dosiert, noch gesteuert, sondern ohne zu überlegen einfach «reagiert», sprich zugeschlagen.