Zusätzlich zum Wissen des Beschuldigten und der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts kommt der Umstand hinzu, dass der Beschuldigte selber mehrfach sagte, er habe nur noch gehandelt, nur noch reagiert in dieser Situation, keinen klaren Kopf mehr gehabt. Er schlug demnach ohne Kontrolle oder Dosierung auf den Straf- und Zivilkläger 1 ein, die Verletzungsfolgen waren ihm in diesem Moment schlicht gleichgültig und es war ihm auch nicht möglich, das Risiko von gravierenden Verletzungen zu kontrollieren.